Satzung von Pro Romania e.V.
Stand 23.03.2000
§1 Name und Sitz 5)
- Der Verein trägt den Namen Pro Romania e. V.
- Sitz des Vereins ist Schmelz-Dorf.
§2 Zweck und Aufgaben 1)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereins ist es, der rumänischen Bevölkerung
Hilfestellung zu geben bei der Überwindung der wirtschaftlichen
und sozialen Notlage. Der Verein macht sich dabei insbesondere
zur Aufgabe:
- Aufbau und Förderung von Partnerschaftsbeziehungen
zwischen Deutschen und Rumänen.
- Vermittlung freiheitlichen Gedankengutes und technischen
Know-hows als Hilfe zur Selbsthilfe.
- Organisation und Durchführung von Hilfstransporten.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er hält
Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen in Deutschland
und in Rumänien, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§3 Mitgliedschaft 7)
- Mitglieder des Vereins können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen und nicht rechtsfähige
Körperschaften
- Personengesellschaften
- Die Mitgliedschaft beginnt:
- bei natürlichen Personen durch dem Vorstand gegenüber
abzugebende schriftliche Beitrittserklärung
- bei Mitgliedern nach 3.1.2 und 3.1.3 durch Zustimmung
des Vorstands nach schriftlicher Beitrittserklärung
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens
1. Oktober zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären ist.
- Die Ausschließung eines Mitgliedes ist bei grob
vereinsschädigendem Verhalten oder sonst aus wichtigem Grunde
möglich. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Wird der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
dem Mitglied eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
bestimmt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Mitgliedschaft
zum Jahresende gekündigt werden. Ist die Kündigung wirksam, so
ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Sie
endet, wenn die Kündigung von der Mitgliederversammlung
bestätigt wird.
§4 Beiträge 2)
- Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden
insbesondere durch
Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
- Die Mindestbeiträge für
- Mitglieder nach §3,3.1.1
- Mitglieder nach §3,3.1.2
- Mitglieder nach §3,3.1.3
werden jeweils gesondert und jährlich zu Beginn des
Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§5 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr gehören an:
- alle Mitglieder nach §3,3.1.1
- die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder nach §3,3.1.2
und §3,3.1.3
Die Mitgliederversammlung regelt im Sinne des §32 BGB alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser
Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die
Entlastung des Vorstandes
- die Auflösung des Vereins im Rahmen des §41 BGB.
- die Änderung der Satzung im Rahmen des §33 BGB.
- die Festsetzung der Beiträge im Sinne des §4 der
Satzung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu
Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März statt.
- Eine außerordentliche ist auf Beschluss des Vorstandes oder
auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder
einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer
Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Über Anträge zur Ergänzung der
Tagesortung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein
Protokoll geführt.
§7 Vorstand 4)
6)
- Der
Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand im Sinne des BGB (vertretungsberechtigter
Vorstand). Ihm gehören - jeweils mit Einzelvertretungsmacht
- an:
- der 1. Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassierer(in)
- der/die Organisationsleiter(in)
- der Vorstand kann erweitert werden durch:
- den/die Schriftführer(in)
- den/die Materialwart(frau)
- den/die Beauftragte(n) für Öffentlichkeitsarbeit
- höchstens vier Beisitzer(innen)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der
Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
§8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§9 Auflösung 3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Schule für Gehörlose,
Blinde und Sehbehinderte in Lebach.
§10 Eintragung
Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Lebach. Er strebt den Status der Gemeinnützigkeit an.
§11 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde am 31.05.1992 in der Gründungsversammlung
beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.
Schmelz-Dorf, 31.05.1992
5) geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 26.03.2000
1) geändert und ergänzt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992
7) 3.5 hinzugefügt durch
Beschluss der Mitgliederversammlung 26.03.2000
2) 4.3 und 4.4 hinzugefügt
durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992
4) geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 08.02.1998
6) geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 26.03.2000
3) geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 30.01.1994