Satzung von Pro Romania e.V.

Stand 23.03.2000

§1 Name und Sitz 5)

  1. Der Verein trägt den Namen Pro Romania e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Schmelz-Dorf.

§2 Zweck und Aufgaben 1)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist es, der rumänischen Bevölkerung Hilfestellung zu geben bei der Überwindung der wirtschaftlichen und sozialen Notlage. Der Verein macht sich dabei insbesondere zur Aufgabe:
    1. Aufbau und Förderung von Partnerschaftsbeziehungen zwischen Deutschen und Rumänen.
    2. Vermittlung freiheitlichen Gedankengutes und technischen Know-hows als Hilfe zur Selbsthilfe.
    3. Organisation und Durchführung von Hilfstransporten.
  4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen in Deutschland und in Rumänien, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

§3 Mitgliedschaft 7)

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. natürliche Personen
    2. juristische Personen und nicht rechtsfähige Körperschaften
    3. Personengesellschaften
  2. Die Mitgliedschaft beginnt:
    1. bei natürlichen Personen durch dem Vorstand gegenüber abzugebende schriftliche Beitrittserklärung
    2. bei Mitgliedern nach 3.1.2 und 3.1.3 durch Zustimmung des Vorstands nach schriftlicher Beitrittserklärung
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der bis spätestens 1. Oktober zum Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
  4. Die Ausschließung eines Mitgliedes ist bei grob vereinsschädigendem Verhalten oder sonst aus wichtigem Grunde möglich. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  5. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann dem Mitglied eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmt werden. Nach Ablauf der Frist kann die Mitgliedschaft zum Jahresende gekündigt werden. Ist die Kündigung wirksam, so ruht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten. Sie endet, wenn die Kündigung von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§4 Beiträge 2)

  1. Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht.
  2. Die Mindestbeiträge für
    1. Mitglieder nach §3,3.1.1
    2. Mitglieder nach §3,3.1.2
    3. Mitglieder nach §3,3.1.3

    werden jeweils gesondert und jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören an:
    1. alle Mitglieder nach §3,3.1.1
    2. die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder nach §3,3.1.2 und §3,3.1.3

    Die Mitgliederversammlung regelt im Sinne des §32 BGB alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    2. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
    3. die Auflösung des Vereins im Rahmen des §41 BGB.
    4. die Änderung der Satzung im Rahmen des §33 BGB.
    5. die Festsetzung der Beiträge im Sinne des §4 der Satzung.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März statt.
  4. Eine außerordentliche ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesortung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

§7 Vorstand 4) 6)

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorstand im Sinne des BGB (vertretungsberechtigter Vorstand). Ihm gehören - jeweils mit Einzelvertretungsmacht - an:
      1. der 1. Vorsitzende
      2. der/die stellvertretende Vorsitzende
      3. der/die Kassierer(in)
      4. der/die Organisationsleiter(in)
    2. der Vorstand kann erweitert werden durch:
      1. den/die Schriftführer(in)
      2. den/die Materialwart(frau)
      3. den/die Beauftragte(n) für Öffentlichkeitsarbeit
      4. höchstens vier Beisitzer(innen)
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

§8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Auflösung 3)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Schule für Gehörlose, Blinde und Sehbehinderte in Lebach.

§10 Eintragung

Der Verein soll eingetragen werden in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach. Er strebt den Status der Gemeinnützigkeit an.

§11 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am 31.05.1992 in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.

Schmelz-Dorf, 31.05.1992

 

5) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2000

1) geändert und ergänzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992

7) 3.5 hinzugefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung 26.03.2000

2) 4.3 und 4.4 hinzugefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.1992

4) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.02.1998

6) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.03.2000

3) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.01.1994